Termine für die Kirchengemeinderatswahlen am 30.03.2025
Ansprechpartner für alle Fragen zur KGR Wahl ist Diakon Günter Duvivier
Termine für den KGR: Bis Ende Juli die Anzahl der Sitze festlegen. (Die Anzahl kann bis zum 2. Februar 2025 noch geändert werden)
§ 23 Zahl der zu wählenden Mitglieder
(1) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder (§ 21 Absatz
1 Nummer 3) des Kirchengemeinderates beträgt
in Kirchengemeinden
mit bis zu 1.200 Katholiken
mindestens 4 Mitglieder,
mit 1.201 bis 2.500 Katholiken
mindestens 6 Mitglieder,
mit 2.501 bis 4.000 Katholiken
mindestens 8 Mitglieder,
mit 4.001 bis 6.000 Katholiken
mindestens 10 Mitglieder,
mit mehr als 6.000 Katholiken
mindestens 12 Mitglieder.
Die Mitglieder des Wahlausschusses sollten bis Ende September benannt werden. Der amtierende KGR, die Gemeindemitglieder oder die Hauptamtlichen können Mitglieder werben. Es können auch amtierende KGR Mitglieder sein, welche nicht mehr kanidieren.
§ 3 Wahlausschuss
(1) Spätestens sechs Monate vor dem Wahltag beruft der Kirchengemeinderat
einen Wahlausschuss. Diesem obliegt die Leitung der Kirchengemeinderatswahl, die Aufstellung des Wahlvorschlags, die Berufung der Wahlvorstände
und die Feststellung des Wahlergebnisses. Die Berufung des Wahlausschusses
durch den Kirchengemeinderat erfolgt in der Weise, dass der Kirchengemeinderat den/die Vorsitzende/n des Wahlausschusses und eine/n Stellvertreter/in
sowie drei Beisitzende wählt